Rechtsgrundlagen

Der Betreiber eines Spielplatzes, also derjenige, der einen Spielplatz eröffnet und unterhält, ist verpflichtet alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Unter Haftung wird das verantwortliche Einstehen für das eigene Verhalten oder das Verhalten anderer verstanden. Haftung ist durch aktives Handeln oder auch Unterlassen möglich.

 

BGB §823 (1) – Verkehrssicherungspflicht der Betreiber

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

In vielen Gerichtsurteilen wird auf diesen Paragraphen verwiesen. Verkehrssicherungspflicht bedeutet, dass jeder, der für andere einen „Verkehr“ (hier: Spielplatz) eröffnet, alles Zumutbare unternehmen muss, um einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten. Zumutbar bedeutet (analog der Definition der Fahrlässigkeit im Zivilrecht), dass fahrlässig handelt, wer einfachste, naheliegende Gesichtspunkte außer Acht lässt. Zumutbar oder wirtschaftlich zumutbar ist im Sinne der Rechtsprechung, was mindestens an Wartung und Kontrolle durchgeführt werden muss.

Da es sich bei den zu schützenden Personen um Kinder handelt, wird der Schutzgedanke im Zweifel von den Gerichten eher höher angesetzt. Hier wird immer wieder auf den Stand, die Regeln der Technik – die einschlägigen Normen und deren Vorgaben hingewiesen.

 

BGB §823 (2) – Zusammenhang Verkehrssicherungspflicht und Normen

„Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“

Der Zusammenhang zwischen der Verkehrssicherungspflicht und den einschlägigen Normen (hier: DIN EN 1176) wird durch das Produktsicherungsgesetz hergestellt: „Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.“

Nach § 5 „Normen und andere technische Spezifikationen“ heißt es:

„Bei einem Produkt, das Normen (…) oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt (…) worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen (s.o. §3) genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder deren Teilen abgedeckt sind.“

Daraus ergibt sich für die Spielgerätehersteller die rechtliche Verpflichtung, diese Normen einzuhalten.

§229 StGB fahrlässige Körperverletzung

„Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Spielgeräte-Bestandsschutz

Die aktuelle Regelung in der DIN EN 1176 (Beiblatt vom Januar 2009) lautet:

„So ist die von 1985-1998 geltende DIN 7926 weiterhin Sicherheitsmaßstab für die Produktion aus dieser Zeit, die Geräte sind zur weiteren Benutzung grundsätzlich geeignet. Es hat sich aber gezeigt, dass bei einigen dieser Norm entsprechenden Geräten die nach neueren Sicherheitserkenntnissen geforderten Maße zum Schutz vor Fangstellen wie z.B. für Kleidung und für den Hals nicht erfüllt sind. In solchen Fällen sollten die Geräte entsprechend der DIN EN 1176:2017 nachgerüstet werden."

Die Aussage dieser Regelung ist, dass sämtliche Geräte, die den Anforderungen der DIN 7926 entsprechen, weiterhin erlaubt sind. Allerdings müssen diese Geräte auch geprüft werden, ob sie z.B. Kordelfangstellen oder Fangstellen für den Hals aufweisen. Wenn dem so ist, müssen auch diese Geräte auf den aktuellen Stand der Technik umgerüstet werden.

Geräte, die vor 1985 hergestellt wurden und weder der DIN 7926 noch der DIN EN 1176 entsprechen, müssen komplett entfernt werden.

Noch ein Satz aus dem o.g. Beiblatt:

 „Bei Änderungen oder Reparaturen von Geräten, die mit früheren Normenteilen übereinstimmen, ergibt sich folgende Situation: Werden nur einzelne Teile ersetzt, sowie die notwendige Sicherheit dadurch wiederhergestellt. Werden jedoch vollständige Bauelemente (z.B. Brüstungselemente) ausgetauscht, so muss die neue, derzeit gültige Norm für das Austauschelement erfüllt werden."

Zur Erklärung:

Wenn z.B. an einem Turm, der nach den Anforderungen der damaligen DIN 7926 produziert wurde, einzelne Sprossen einer Brüstung morsch wären, dürften diese Sprossen 1:1 ausgetauscht werden. Müsste jedoch das komplette Brüstungselement ersetzt werden, muss dies komplett der aktuellen DIN EN 1176:2017 entsprechen.

Aufgrund verschiedener Gerichtsurteile geht man als Sachverständiger beim Fallschutz ebenfalls davon aus, den Bestandsschutz für Böden nach den Vorgaben der DIN 7926 nicht mehr zu gewährleisten. So muss der Fallschutz grundsätzlich auch bei Altgeräten der neuesten DIN entsprechen.

Ebenso dürfen Altgeräte, die der DIN 7926 entsprechen, auch komplett an einen anderen Standort versetzt werden, wenn dabei die neuesten Vorschriften bezüglich Fallraum und Fallschutz eingehalten werden.

Soweit die Theorie.
Hier jedoch noch ein paar Überlegungen aus der praktischen Arbeit des Spielplatzprüfers:
Angenommen an einem Spielplatzgerät, das den Anforderungen der DIN 7926 entspricht, geschieht ein schwerer oder  tödlicher Unfall. Dann kommt es zwangsläufig zu einem Gerichtsverfahren um die Schuldfrage zu klären. Sollte sich hier herausstellen, dass der Unfall hätte vermieden werden können, wenn das Gerät den aktuellen Anforderungen der DIN EN 1176 entsprochen hätte, stellt sich nun die Frage, ob es für den Betreiber des Spielplatzes zumutbar gewesen wäre, das Gerät nach den Anforderungen der neuen DIN EN 1176 umzubauen oder auszutauschen (§823 BGB-Verkehrssicherungspflicht / Zumutbarkeit). Immerhin werden aus gutem Grund die Sicherheitsvorschriften der Bestandsschutzregelung seit zwei Jahrzehnten bei der Spielgeräteherstellung nicht mehr angewandt.

Die Geräte, um die es hier geht, sind mittlerweile mindestens 25 bis 30 Jahre alt.

Aufgrund verschiedener Gerichtsurteile werden Überlegungen angestellt, ob diese derzeit geltende Bestandsschutzregelung dauerhaft aufrecht erhalten werden kann (Arbeitsausschuss Spielplatzgeräte beim Deutschen Institut für Normung).

Noch ein Hinweis zu unseren Prüfberichten: Wir halten es nicht für sinnvoll, ältere Geräte, die schon länger in weiten Teilen nicht mehr der aktuellen DIN entsprechen, dadurch dauerhaft am Leben zu erhalten, dass jedes morsche oder defekte Teil immer wieder erneuert wird. Und so Uraltgeräte auch nach 40 oder 50 Jahren noch auf Spielplätzen rumstehen. Wir verlangen deshalb in unseren Prüfberichten, dass alte, nicht mehr DIN-gerechte Geräte dann komplett erneuert werden müssen, sobald ein tragendes Teil defekt oder morsch ist. Andere „Kleinteile“ dürfen 1:1 erneuert oder ersetzt werden. Tragende Teile hingegen nicht.

 

Wieviel Sicherheit ist sinnvoll?

Auszug aus DIN EN 1176 Beiblatt 1: 2009-01:
„Aus deutscher Sicht sind die sicherheitstechnischen Festlegungen für Spielplatzgeräte so formuliert, dass eine 100%ige Sicherheit auf Spielplätzen nicht ableitbar ist. Auf jeden Fall soll aber erreicht werden, dass Spielplatzgeräte so beschaffen und in den Spielablauf integriert sind, dass Kinder bestimmte Fähigkeiten trainieren können und dabei ein selbstsicherndes Verhalten als Lerneffekt erreicht wird. Spielplatzgeräte müssen so konstruiert und aufgestellt sein, dass der Verlust von Leben, Beweglichkeit, Sinneswahrnehmung und der eventuelle Verlust von Gliedmaßen vermieden wird.
Als überschaubare kalkulierbare Restrisiken werden Verletzungen in Kauf genommen, wie sie auch im Sport eintreten können."

Die Risiken des Lebens müssen von Kindern erlebbar, erlernbar und damit beherrschbar sein.

Spiel mit Risiko ist somit lebensnotwendig.

Wenn man Beispiele bildet wie „blauer Fleck“ usw. legt man die Schwelle zu niedrig. Im Sport gibt es wesentlich stärkere Verletzungen wie Zerrungen, Brüche von Fuß, Bein, Arm – ja sogar Gehirnerschütterungen. Letztere können durch stoßdämpfende Böden nur eingeschränkt und abgemildert, nie aber ausgeschlossen werden.

 

Öffentlich oder Privat?

Als öffentliche Spielplätze gelten alle frei zugänglichen Spielplätze, auch wenn sie vermeintlich auf Privatgrund stehen. Die einzige Ausnahme bilden Einfamilienhäuser.

"Sobald mehr als die eigenen Kinder wiederholt frei zugängliche wie auch beaufsichtigte Spielgeräte nutzen, wird dies als öffentlich deklariert. Auch wenn sich die Geräte auf privaten Grundstücken befinden."

Öffentliche Spielplätze sind demnach:

  • Spielplätze der Städte und Gemeinden
  • öffentliche Parkanlagen
  • Kindergärten
  • Kinderkrippen
  • Schulen
  • Mietwohnanlagen
  • Eigentumswohnanlagen
  • Sport- und Freizeitanlagen
  • Schwimmbäder
  • Vereinsgelände
  • Hotels, Ferienanlagen
  • Restaurants, Schnellimbisse, Gaststätten
  • Autobahnraststätten, Tankstellen
  • Einkaufszentren
  • alle touristisch genutzten Anlagen
  • Gaststätten, Biergärten

Alle öffentlichen Spielplätze und deren Spielgeräte müssen in der EU seit 1998 der europäischen Norm DIN EN 1176 (und 1177) entsprechen. Ebenfalls sind dabei die DIN 18034 (Anforderungen und Hinweise für Planung und Betrieb) zu beachten, sowie für Spielplätze in Schulen und Kindergärten die Merkblätter der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung).

Im Verantwortungsbereich des jeweiligen Spielplatzbetreibers liegen Errichtung und sachgemäße Aufstellung und Anordnung der Spielplatzgeräte, sowie auch die vorgeschriebenen Instandhaltungs- und Wartungsaufgaben.

Als private Spielplätze gelten ausschließlich eigengenutzte Spielplatzgeräte im privaten Bereich / Garten des Einfamilienhauses. Für diese Geräte gilt die schwächere DIN EN 71-8 (Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch im Innen- und Außenbereich). Die nach dieser Norm gebauten Spielplatzgeräte sind preisgünstiger, oft im Baumarkt o.ä. erhältlich, und sehr viel instabiler. Trotz der Kennzeichnung mit einem GS- oder TÜV-Zeichen entsprechen sie nicht den notwendigen material- und konstruktionsbedingten Anforderungen an öffentliche Spielplatzgeräte und sind ausschließlich für den häuslichen, privaten Gebrauch vorzusehen.

Sämtliche Ersatzteile (z.B. Schaukelsitze, Rutschen…) bei öffentlichen Spielgeräten müssen ebenfalls der DIN EN 1176 entsprechen und dementsprechend gekennzeichnet sein. Sie sind im Fachhandel erhältlich. Elemente von Spielgeräten für den Privatgebrauch dürfen nicht mit Spielgeräten für den öffentlichen Bereich vermischt werden.


Immer wieder wird von Wohnungseigentümergesellschaften erwogen, ihren -teilweise auch abgesperrten- Spielplatz als „Privat“ einzustufen. Wir weisen deshalb ausdrücklich darauf hin, dass auf diesen Plätzen immer auch von intern Kinder Zugang haben, die nicht in der zugehörigen Wohnanlage leben. Sei es durch Besucher von Mietern oder Eigentümern der Anlage, Freunde, Spielkameraden usw. Es geht hier ganz speziell um die Haftung im Falle eines Unfalls, s.o. BGB §823. Diese muss durch DIN-gerechte und geprüfte Spielplätze auch bei WEGs minimiert werden.

Spielplatzschild  ja oder nein?

Auszug aus der DIN EN 1176-7:2020-06:
8.2.4  Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
Auf dem Spielplatz muss ein gut sichtbares Hinweisschild (Piktogramm, graphisches Symbol) mit folgenden Angaben vorhanden sein:
a) allgemeine Notrufnummer
b)  Möglichkeiten oder Vorgehensweisen zur Kontaktaufnahme mit Wartungspersonal können z.B. die Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Internet-Adresse sein
c) Name des Spielplatzes
d) Anschrift des Spielplatzes oder GPS-Koordinaten
e) ggf. weitere relevante Informationen zum Standort

Nehmen wir mal folgende Situation an:
Eine ortsfremde Familie kommt mit deren Kindern in Ihren Ort (Ihre Wohnanlage) und besucht beispielsweise Oma und Opa. Irgendwann entschließt sich die Familie, ein wenig mit ihren Kindern nach draußen zu gehen, während die einheimischen Gastgeber Kaffee und Kuchen vorbereiten.
Ziel ist der nahe gelegene Spielplatz.
Und dann passiert es: Ein Kind fällt von der Rutsche, blutet stark und schwebt in Lebensgefahr.
Sofort alarmiert der Vater der ortsfremden Familie mit seinem Handy die Rettungsleitstelle. Deren erste Frage: „Wo befinden Sie sich?“ – „Auf dem Spielplatz.“ „Welcher Spielplatz? – Welche Straße?“ – „Weiß ich nicht!“
Es vergeht wertvolle Zeit. Das kann schwerwiegende Folgen für das Kind haben, da kostbare Zeit durch das Zusammentragen von spärlichen Informationen verbraucht wird und sich die Rettung dadurch erheblich verzögert.

Oder ein anders Beispiel:
Durch Materialermüdung bricht eine Eisenstange ab und hinterlässt lebensgefährliche Kanten an der Bruchstelle. Ein aufmerksamer Besucher des Spielplatzes könnte jetzt ganz leicht den Betreiber des Spielplatzes auf die Gefahr aufmerksam machen… wenn er denn wüsste, an wen er sich wenden soll.

Ein DIN-gerechtes Spielplatzschild mit den oben genannten Angaben kann also im Notfall Leben retten und Unfälle vermeiden helfen.
Sollte es zu einem Unfall kommen, wird das Gericht Sie als Betreiber des Platzes fragen, warum Sie denn kein Spielplatzschild aufgestellt haben, obwohl Sie darauf aufmerksam gemacht wurden.
Minimieren Sie Ihre Schadensersatzpflicht und stellen Sie ein Spielplatzschild auf!